7.4. Im Ergebnis sind sowohl die Auswirkungen der Adipositas, als auch die durch die Dekonditionierung bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht auszuklammern, womit für die Beurteilung des Rentenanspruchs betreffend - 11 - der Einschränkung im Erwerbsbereich auf die gutachterlich festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % (BEGAZ) bzw. 80 % (ZMB) abzustellen ist. Hierbei kann offengelassen werden, ob für die IV-Grad Berechnung die Beurteilung des BEGAZ, des ZMB oder ein Durchschnitt hiervon (75 %) heranzuziehen ist.