Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch gar nicht vor, sie habe (sonstige) Behandlungen zwecks Reduktion von Dekonditionierung und Gewicht in Angriff genommen, welche aber hätten abgebrochen werden müssen, sonst keinen Erfolg gezeitigt hätten oder von denen ihr aus medizinischer Sicht abgeraten worden wäre.