Weder begründeten aber die Gutachter diese Ausführungen nachvollziehbar noch schlossen sie die Möglichkeit der Durchführung einer geeigneten Behandlung bzw. zumutbaren Gewichtsabnahme aus. Soweit im BEGAZ-Gutachten (vgl. auch Ergänzungen zum ZMB-Gutachten vom 11. September 2019, VB 230 S. 2) festgehalten wurde, angesichts des bisherigen Verlaufs sei jedoch fraglich, ob die vorgeschlagenen Massnahmen (Ausdauer- und Krafttraining, Gewichtsreduktion) überhaupt umgesetzt werden könnten, ist dies vielmehr als Folge der von der Beschwerdeführerin durchgehend präsentierten, aber - 10 -