7.3.2. Es erschliesst sich aus den Akten denn auch nicht, weshalb unter den gegebenen Umständen aus objektiver Betrachtungsweise eine Gewichtsabnahme und Verbesserung der Kondition nicht möglich sein sollte. Zwar hatten die ZMB-Gutachter festgehalten, dass in Anbetracht des Verlaufes der Knieoperation eine "forciert angelegte Schadenminderungspflicht" nur mit grosser Vorsicht angewendet werden solle bzw. diesbezüglich zur Vorsicht gemahnt werde (VB 212.1 S. 20; 230 S. 9). Weder begründeten aber die Gutachter diese Ausführungen nachvollziehbar noch schlossen sie die Möglichkeit der Durchführung einer geeigneten Behandlung bzw. zumutbaren Gewichtsabnahme aus.