6.4. Aus den grundsätzlich voll beweiskräftigen Gutachten des ZMB und des BEGAZ geht übereinstimmend hervor, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer anderen angepassten Tätigkeit von rund 80 % besteht.