6.2.4. Auf Ergänzungsfragen des RAD und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (VB 226) führte der rheumatologische Gutachter des ZMB mit Schreiben vom 11. September 2019 zudem aus, dass aus rein rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der Adipositas rein aufgrund der Kniegelenksbeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 20 % im Rahmen einer Leistungsverminderung bestehe. Die hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie durch die Adipositas begründet. Das persistierende Schmerzsyndrom schränke die Beschwerdeführerin im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs respektive eines verminderten Arbeitstempos ein (VB 230 S. 6 f.).