Aus somatischer Sicht bestehe gestützt auf die vorgenannten Diagnosen seit April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % aufgrund der ausgeprägt reduzierten Mobilität. Die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspreche grundsätzlich einer angepassten Tätigkeit, sofern der Arbeitsplatz innerhalb einer Gehstrecke von 30 m erreicht werden könne, das rechte Bein hochgelagert werden könne und während der Arbeitszeit keine grössere Distanz als 30 m zurückgelegt werden müsse (VB 212.1 S. 18 f.). Eine Gewichtsabnahme sei anzustreben, wobei in Anbetracht des -7-