m2 betragen (VB 212.1 S. 6). Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen lokalisierten Beschwerden am rechten Kniegelenk könnten weder durch die durchgeführten bildgebenden Abklärungen noch im Rahmen der klinischen Untersuchung im geltend gemachten Ausmass begründet und verstanden werden. Die Ödeme an den Beinen seien zwar vorhanden, es scheine jedoch nicht realistisch, dass sämtliche Gewichtszunahme in den letzten Jahren lediglich durch Wassereinlagerungen hervorgerufen worden seien, wie von der Beschwerdeführerin angenommen (VB 212.1 S. 18).