6. 6.1. Für die medizinische Beurteilung sind den Akten insbesondere die Gutachten des ZMB vom 11. Februar 2019 (VB 212, 230) und des BEGAZ vom 8. März 2021 (VB 280, 289) zu entnehmen. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die rheumatologischen Beurteilungen, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine sich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auswirkende, in einen anderen medizinischen Fachbereich fallende gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und diesbezüglich auch mangels entsprechender Vorbringen kein Anlass für eine weitergehende Auseinandersetzung besteht. -6-