Anwendbarkeit der neuen Bemessungsmethode per 1. Januar 2018 ausgegangen. Folglich ist die gesamte medizinische, persönliche und erwerbliche Situation ab dem 1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 10) – keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).