Dezember 2017 im aktuellen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen per 1. Januar 2018 (bzw. per 1. Juli 2018, bei Neuanmeldung bei Inkrafttreten der Änderungen der IVV) zu berücksichtigen sind oder erst die Ausführungen in der Beschwerde sinngemäss als separate Neuanmeldung, in welcher erstmals glaubhaft gemacht wurde, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren könnte, zu beurteilen sind, woraus eine Neuberechnung erst per 1. Dezember 2023 erfolgen könnte, kann offen gelassen werden (vgl. E. 8. hiernach).