4.2. Zudem wird gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert wurde und die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.