gründe und die Dekonditionierung nicht medizinisch begründet sei, sondern durch einen Mangel an Bewegung und eine hohe Gewichtszunahme sowie eine fehlende Erwerbstätigkeit (VB 332 S. 2 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen sinngemäss vor, die Änderung der IVV per 1. Januar 2018 stelle eine anspruchsrelevante Änderung dar, weshalb – gestützt auf den Sachverhalt im Zeitpunkt -4-