Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 332), soweit nachvollziehbar, teilweise auf das BEGAZ-Gutachten vom 8. März 2021 (VB 280, 289), auf die Beurteilungen des RAD vom 9. November 2021 (VB 297) und 26. Juli 2022 (VB 322) sowie die Einschätzung des internen Rechtsdienstes vom 9. März 2023 (VB 331). Abweichend von der rheumatologischen Beurteilung des BEGAZ-Gutachtens sei die dort festgehaltene prognostische Arbeitsfähigkeit von 70 % (nach Konditionierungsmassnahmen während 9 Monaten) versicherungsrechtlich sofort zumutbar, weil die bestehende Adipositas rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Invalidität be-