Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt sprach der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten sowie die Ergebnisse einer Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2016 eine vom 1. Juli 2012 bis am 31. Januar 2013 befristete ganze Invalidenrente zu. Ab dem 1. Februar 2013 bestehe bei einem IV-Grad von 29 % kein Rentenanspruch mehr (bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt IV.2016.45 vom 4. Juli 2016).