Sein Schreiben enthielt somit weder Rechtsbegehren noch eine Begründung und erfüllte damit die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache nicht (vgl. E. 2). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2023 zur Nachbesserung der Einsprache bis am 15. Mai 2023 auf. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (VB 30). Der Beschwerdeführer blieb in der Folge untätig. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. April 2023 eingetreten.