3. Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 14. April 2023 – mit der Begründung, er habe seine Beitragszeit nicht erfüllt und es liege kein Befreiungsgrund vor – ab (VB 35). Der Beschwerdeführer führte in seiner dagegen erhobenen Einsprache vom 17. April 2023 einzig aus, er "erhebe Beschwerde werde alle AHV auszüge bestellen und erbringen" (VB 32). Sein Schreiben enthielt somit weder Rechtsbegehren noch eine Begründung und erfüllte damit die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache nicht (vgl. E. 2).