1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 14. Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. Januar 2023 ab "sofort" Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe vom 21. Juni 2023 (Datum Posteingang) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.