Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.277 / pm / sc Art. 110 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 14. Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. Januar 2023 ab "so- fort" Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe vom 21. Juni 2023 (Datum Posteingang) fristgerecht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei- des. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24) zu Recht nicht auf die gegen ihre Verfügung vom 14. April 2023 (VB 35) gerichtete Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 17. April 2023 (VB 32) eingetreten ist. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Ein- sprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). -3- 3. Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Aus- richtung von Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 14. April 2023 – mit der Begründung, er habe seine Beitragszeit nicht erfüllt und es liege kein Befreiungsgrund vor – ab (VB 35). Der Beschwerdeführer führte in sei- ner dagegen erhobenen Einsprache vom 17. April 2023 einzig aus, er "er- hebe Beschwerde werde alle AHV auszüge bestellen und erbrin- gen" (VB 32). Sein Schreiben enthielt somit weder Rechtsbegehren noch eine Begründung und erfüllte damit die von der Rechtsprechung geforder- ten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache nicht (vgl. E. 2). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2023 zur Nachbesserung der Einsprache bis am 15. Mai 2023 auf. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (VB 30). Der Beschwerdeführer blieb in der Folge untätig. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 22. Mai 2023 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. April 2023 eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier