5.4. Da die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen zur Wirtschaftlichkeit der Liposuktion zu treffen hat, kann die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt hat, ob für die Kostengutsprache bestimmte normative Voraussetzungen zu erfüllen wären (Beschwerde S. 20 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.