Da die Liposuktion im vorliegend relevanten Zeitpunkt bzw. in der hier massgebenden Fassung von Anhang 1 der KLV nicht geregelt war, bestand – sofern der Beschwerdegegnerin der Nachweis nicht gelingt, dass diese unwirtschaftlich war – grundsätzlich eine Leistungspflicht des Krankenversicherers, unabhängig von einer vorgängigen besonderen Gutsprache des Versicherers, da eine solche erste gemäss der seit dem 1. Juli 2021 geltenden und hier nicht anwendbaren Fassung des Anhangs 1 der KLV Voraussetzung einer Leistungspflicht bildet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2022 vom 8. September 2022 E. 5.1.).