In diesem Zusammenhang ist insbesondere den Ausführungen von Dr. med. G._____ Rechnung zu tragen, wonach die früher bei einem Lipödem eingesetzten therapeutischen Massnahmen wie komplexe - 16 - physikalische Entstauung bei der Pathogenese der Beschwerdeführerin nicht zu einer dauerhaften Therapie des Lipödems angewendet werden könnten (VB 7.2 S. 3). Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut darüber zu entscheiden haben, ob die durchgeführte Liposuktion entgegen der gesetzlichen Vermutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich war oder nicht.