ATSG ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuweisen, die notwendigen Abklärungen zu treffen und festzustellen, ob eine leitliniengerechte komplexe physikalische Entstauungstherapie durchgeführt wurde und inwieweit trotz konsequent durchgeführter konservativer Therapie noch behandlungsbedürftige Beschwerden bestanden. Dabei wird auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich sein, ob die Durchführung bzw. Fortsetzung einer konservativen Behandlung medizinisch überhaupt Sinn gemacht hätte, wenn nach deren Durchführung keine Besserung zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere den Ausführungen von Dr. med.