Zudem ist auch nicht geklärt, inwieweit konservative Massnahmen vorliegend geeignet gewesen wären, um der gemäss Dr. med. E._____ aufgrund der disproportionierten Fettverteilungsstörung zu erwartenden Entwicklung funktioneller, orthopädischer Einschränkungen aufgrund der Achsen-Fehlstellung, insbesondere durch zunehmende Valgus-Gonarthrose und Fuss- Fehlbelastung mit Deformität und Sprunggelenks-Arthrose, entgegenzuwirken (vgl. VB 5 S. 2). Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich demnach als in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 ATSG ungenügend abgeklärt.