Die Beschwerdegegnerin kann sich bei dieser Aktenlage nicht auf eine fehlende dokumentierte Therapie berufen, um darzulegen, dass die durchgeführte Liposuktion entgegen der gesetzlichen Vermutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich war. Umgekehrt bleibt trotz der genannten Hinweise in den ärztlichen Berichten unklar, in welchem Zeitraum welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden und wie sich diese auf die Beschwerden ausgewirkt haben.