ATSG verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. Auch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich bei entsprechender Abklärung Hinweise auf gekaufte und konsequent getragene Flachstrickstrümpfe ergeben würden (Beschwerde S. 18 f.). Die Beschwerdegegnerin kann sich bei dieser Aktenlage nicht auf eine fehlende dokumentierte Therapie berufen, um darzulegen, dass die durchgeführte Liposuktion entgegen der gesetzlichen Vermutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich war.