Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, eine intensive und dokumentierte konservative Therapie sei nicht aktenkundig (Vernehmlassung S. 8), steht dies somit in Widerspruch zu den diesbezüglich übereinstimmenden Berichten der Dres. med. E._____ und G._____, die beide auf eine ohne bleibenden Erfolg durchgeführte konservative Behandlung verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich trotz dieser ihr bekannten Berichte keine Abklärungen vorgenommen, obwohl sie gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen.