samkeit oder Unzweckmässigkeit bereits festgestanden hätte. Zudem lagen die Ergebnisse der in Deutschland laufenden Multicenterstudie auch im Jahr 2020 noch nicht vor. Dementsprechend kann der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall der Nachweis bezüglich der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit nicht gelingen. Es liegt somit Beweislosigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit vor, was sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.