(Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Planung der Eingriffe erfolgte am 2. November 2020 und der erste Eingriff fand am 6. Januar 2021 statt. Massgebend für die Beurteilung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit war damit, wie bereits ausgeführt, der Wissensstand im Jahr 2020 und damit die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage (vgl. E. 3. hiervor). Die Ausführungen des Bundesgerichts zum Wissensstand betreffend die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Liposuktion im Jahr 2019 treffen auch auf das Jahr 2020 zu.