In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht hinsichtlich der Voraussetzungen der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer durchgeführten Liposuktion bei Lipödem festgehalten, der Beweis hinsichtlich der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit könne nicht gelingen, weil davon auszugehen sei, dass eine Aufnahme als Pflichtleistung in Anhang 1 KLV auf den 1. Juli 2021 nicht erfolgt wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Unzweckmässigkeit nach dem für die Beurteilung des Falles massgebenden Wissensstand im Jahr 2019 bereits festgestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3). Sodann verwies das Bundesgericht auf