nicht ausreichend erfüllten, ohne sich jedoch mit den von Dr. med. E._____ beschriebenen Beschwerden auseinanderzusetzen oder darzulegen, weshalb er trotz der von Dr. med. E._____ beschriebenen erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität lediglich auf Einschränkungen "im Freizeitbereich" schloss (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Der behandelnde Arzt Dr. med. G._____ hielt in seinem Bericht vom 28. September 2020 fest, die Beschwerdeführerin klage in den letzten Jahren zunehmend über belastungsunabhängige Schmerzen in beiden Beinen und Armen, wobei die Beschwerden deutlich zunehmend seien.