4.3.6. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. et lic. iur. H._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 zum erneuten Gesuch vom 28. September 2020 fest, das Problem hier sei, dass die Evidenzlage der Liposuktion nicht belegt sei. Selbst in Deutschland werde die Liposuktion bei Grad III Befunden nur als Option aufgeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe denn auch bei dieser unbefriedigenden Evidenzlage eine prospektive Studie gestartet, deren Resultate erst in zwei bis drei Jahren vorliegen würden. Die Literatur, die Dr. med. G._____ angebe, könne diese fehlende Evidenz ebenfalls nicht belegen (VB 4 S. 3).