einem nachhaltigen Erfolg geführt hätten. Wie der Angiologe beschreibe, sei eine konsequente Kompressionstherapie in ihrem Falle als Mittel der Wahl empfohlen. Die angeführten Beschwerden seien überwiegend Einschränkungen aus dem Freizeitbereich, welche als Erfüllung für den Krankheitsbegriff nicht ausreichend seien (VB 4). 4.3.3. Dr. med. E._____, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, stellte in ihrem Kostengutsprachegesuch vom 6. September 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (VB 5 S. 1):