Eine behandlungsbedürftige Krankheit ist auch gegeben, wenn ein gefährdeter Gesundheitszustand sich wahrscheinlich unbehandelt verschlimmert und dieser Auswirkung mit hinreichender Aussicht auf Erfolg durch eine möglichst frühzeitige Therapie entgegengewirkt werden kann. Es geht also um die Frage, ob einer nicht ganz entfernten, ernst zu nehmenden Gesundheitsschädigung durch zweckmässige medizinische Behandlung vorgebeugt werden kann (BGE 137 V 298 E. 4.2.3.). 4.3. Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: