Die Untersuchungs- oder Behandlungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf oder wenn ohne Untersuchung bzw. Behandlung der Wegfall der Beeinträchtigung wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen wäre; dasselbe gilt für den Fall, dass der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (vgl. dazu BGE 137 V 298 E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2010 vom 6. Dezember 2010 m.w.H.).