Die Abweichung des Körper- oder Geisteszustands von der Norm stellt die medizinische Komponente, die Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit demgegenüber die leistungsbezogene Komponente des Krankheitsbegriffs dar (Urteil des Bundesgerichts K 92/06 vom 17. April 2007, E. 2.2).