4.2. Nach der gesetzlichen Definition gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ATSG). Wesentliches Begriffsmerkmal einer Krankheit ist ein von der Norm abweichender Körper- oder Geisteszustand sowie das Erfordernis einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung. Die Abweichung muss eine gewisse Schwere aufweisen, damit ihr Krankheitswert zukommt (BGE 137 V 298).