4. 4.1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Lipödem vom Ganzbein- und Oberarmtyp im Stadium II-III (ICD-10 E88.21) (vgl. E. 4.2.1.; E. 4.2.3.) Krankheitswert hat. Im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die eingeholte vertrauensärztliche Stellungnahme vom 18. Sep- -5- tember 2019 und die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen bestünden erhebliche Zweifel, ob die geltend gemachten Beschwerden von genügender Intensität seien, um einen Krankheitswert bejahen zu können (VB 17 S. 7).