Massgebend für die vorliegend zu beantwortende Frage der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit ist der Wissensstand im Zeitpunkt der Anordnung der Therapie (vgl. E. 2.1. hiervor). Aus der bei den Akten befindlichen Kostenaufstellung geht hervor, dass die Planung des Eingriffs am 2. November 2020 erfolgte (VB 11 S. 14, "Behandlung Lipödem A._____") und die Behandlung in vier Schritten am 6. Januar 2021, 30. April 2021, 13. Oktober 2021 sowie 11. Februar 2022 durchgeführt wurde. Der im vorliegenden Fall relevante Wissensstand bei Anordnung der Therapie hat sich somit vor dem 1. Juli 2021 verwirklicht, weshalb die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage massgeblich ist.