Weder das KVG noch die KLV oder der Anhang 1 KLV enthalten besondere Übergangsbestimmungen. Es sind daher nach den allgemeinen Grundsätzen des Übergangsrechts diejenigen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gelten oder galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).