2. 2.1. Am 5. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der durchgeführten Behandlung des Lipödems zu übernehmen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."