1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert und leidet an einem Lipödem vom Ganzbein- und Oberarmtyp. Mit Schreiben vom 27. März 2015 stellte sie bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Liposuktion. Am 6. September 2019 stellte sie ein weiteres Kostengutsprachegesuch für eine vibrationsassistierte Liposuktion, welches die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. September 2019 ablehnte. Ein am 28. September 2020 eingereichtes, erneutes Gesuch um Kostenübernahme einer Liposuktion, wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020 wiederum abgelehnt.