8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 17. Mai 2017 sowie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. März 2016 zu Recht verneint hat. Die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierenden Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 2. März 2016 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 erweist sich damit als rechtens. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).