7.2. Die (betragliche) Höhe der Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Da der zur Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (Art. 25 Abs. 1 UVG) im Unfalljahr 2016 Fr. 148'200.00 betrug (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV in seiner vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), kann bei einer Integritätseinbusse - 14 - von 10 % auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung doch offenkundig als zutreffend.