7. 7.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf Kniebeschwerden geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der Integritätseinbusse durch Dr. med. F._____ in dessen Stellungnahme vom 14. September 2022 (VB 300) abgestellt werden. Dem kann indes aus den bereits in E. 5.2. dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ferner finden sich in den Akten keine anderslautenden (fach-)medizinischen Beurteilungen. Die Stellungnahme von Dr. med. F.___