6.2.2. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines Alters und seiner mangelnden Sprachkenntnisse beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden jedoch bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts