Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Bemessung des Valideneinkommens zu Recht gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1. November 2022 (VB 307), wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr 2020 Fr. 68'250.00 (13 x Fr. 5'250.00) verdient hätte, am zuletzt erzielten und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; siehe ferner BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. und 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2).