Es bestehen ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Bemessung des Valideneinkommens zu Recht gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1. November 2022 (VB 307), wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr 2020 Fr. 68'250.00 (13 x Fr. 5'250.00) verdient hätte, am zuletzt erzielten und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59;