6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.00 geltend. Indes ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, worauf sich dieses Vorbringen stützt. Es bestehen ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte.