vgl. auch deren Verfügung vom 7. November 2022 in VB 315) zur Bemessung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 307, S. 2) für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 68'250.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 62'524.00. Da-